Eisenbahn Amateurclub Schwyz
Statuten
Revidierte Ausgabe 1992
Druckbare Version unserer Statuten
1. Name und Sitz
§ 1
Unter dem Namen Eisenbahn-Amateurclub Schwyz besteht ein Verein mit Sitz in Schwyz, der auch eine Jugendgruppe unterhält.
§ 2
Der Eisenbahn-Amateurclub Schwyz ist politisch und konfessionell neutral. Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen ZGB und steht beiden Geschlechtern offen.
2. Zweck
§ 3
Der Eisenbahn-Amateurclub Schwyz stellt sich die Aufgabe, die Eisenbahnliebhaberei in all ihren Erscheinungsformen zu pflegen und Jugendlichen dieses Hobby weiter zu vermitteln.
3. Organisation
§ 4
Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
§ 5
Die Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher.
§ 6
Die Geschäfte derselben sind:
1. Appell
2. Wahl von 2 Stimmenzählern
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresberichte: a) des Präsidenten
b) des Jugendgruppenleiters
5. Abnahme der Jahresrechnung
6. Revisorenbericht
7. Budget für das laufende Jahr
8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das nächste Jahr
9. Wahlen
10. Jahresprogramm
11. Anträge und Verschiedenes
§ 7
Eine Ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder durch schriftliches Verlangen von 1/3 den stimmberechtigten Mitgliedern verlangt werden.
§ 8
Bei Wahlen und Abstimmungen wird offen abgestimmt. Stimmrecht haben alle Aktivmitglieder. Auf Verlangen von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden muss eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
§ 9
Über Sachgeschäfte entscheidet die Mehrheit, bei Statutenrevisionen 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 10
Zur Leitung der Clubgeschäfte wird ein Vorstand von 7 - 9 Mitgliedern gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist.
§ 11
Alle 2 Jahre werden 2 Rechnungsrevisoren gewählt. Diese haben genaue Kontrolle der Rechnungen, Bücher und des Vereinsvermögens, sowie Berichterstattung zu Handen der Generalversammlung zu machen.
§ 12
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
d) Jugendgruppenleiter
e) Lokal- / Materialverwalter
f) Beisitzer (2 - 4)
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
§ 13
Für die Ausarbeitung und die Organisation von Anlässen oder sonstigen Bedürfnisse des Vereins ist der Vorstand ermächtigt, Unterkommissionen zu bestellen, deren Kompetenzen durch den Vorstand auf den bestimmten Fall beschränkt sind.
4. Mitgliedschaft
§ 14
Folgende Mitgliedschaft ist möglich:
a) Ehrenmitglieder
b) Aktivmitglied
c) Familienmitgliedschaft
d) Jugendlicher
§ 15
Ehrenmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das sich durch besondere Leistungen für den Club verdient gemacht hat und durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten ernannt wird. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 16
Als Aktivmitglieder können Damen und Herren aufgenommen werden, die das 17. Altersjahr erreicht haben und einen guten Leumund besitzen.
§ 17
Als Familienmitglieder können Familien mit Kindern aufgenommen werden, die im gleichen Haushalt leben. Sie bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
§ 18
Als Jugendlicher können Schüler aufgenommen werden, die das 12. Altersjahr erreicht haben. Jugendliche sind nicht stimmberechtigt.
§ 19
Austritte müssen dem Präsidenten auf die Generalversammlung hin schriftlich eingereicht werden.
§ 20
Mitglieder, die das Ansehen des Clubs schädigen oder die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene hat das Rekursrecht an der Generalversammlung.
5. Clubvermögen
§ 21
Die Einnahmen des Clubs sind:
a) Die Mitgliederbeiträge
b) Allfällige Überschüsse aus Veranstaltungen
c) Schenkungen
d) Verkauf von Anlagen
e) Zinsen aus Geldanlagen
6. Allgemeines
§ 22
Der Clubvorstand hat für ausserordentliche Ausgaben eine Kompetenz von Fr. 1000.- pro Vereinsjahr.
§ 23
Die Auflösung des Clubs erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Clubmitglieder an einer ausserordentlichen Generalversammlung.
§ 24
Bei der Auflösung des Clubs wird das Vermögen für einen Nachfolgeverein mit gleichen oder ähnlichen Zielen in einem Fond hinterlegt, dessen Verwaltung anlässlich einer Auflösungs-versammlung festgelegt wird.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. März 1992 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
6430 Schwyz, 6. März 1992